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CH-BL
§ 54 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Einberufung
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
§ 54 Gemeindegesetz, GemG · Einberufung
1. Der Gemeinderat beruft die Gemeindeversammlung ein, so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Er hat die Gemeindeversammlung zudem einzuberufen, wenn dies 5% der Stimmberechtigten unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts verlangen.
3. Die verlangte Gemeindeversammlung ist innerhalb eines halben Jahres durchzuführen. Sie ist so anzusetzen, dass der Zweck des Geschäfts nicht vereitelt wird.