Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 54 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Einberufung

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 Gemeindegesetz, GemG · Einberufung

1. Der Gemeinderat beruft die Gemeindeversammlung ein, so oft es die Geschäfte erfordern.

2. Er hat die Gemeindeversammlung zudem einzuberufen, wenn dies 5% der Stimmberechtigten unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts verlangen.

3. Die verlangte Gemeindeversammlung ist innerhalb eines halben Jahres durchzuführen. Sie ist so anzusetzen, dass der Zweck des Geschäfts nicht vereitelt wird.

← § 53a Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 54a Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →