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§ 53a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Anwesenheit

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 53a Gemeindegesetz, GemG · Anwesenheit

1. Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen haben die Stimmberechtigten ihre Mitwirkungsrechte mündlich, persönlich und an der Versammlung selbst auszuüben.

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