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CH-BL
§ 53a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Anwesenheit
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
§ 53a Gemeindegesetz, GemG · Anwesenheit
1. Ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen haben die Stimmberechtigten ihre Mitwirkungsrechte mündlich, persönlich und an der Versammlung selbst auszuüben.