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§ 53 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Öffentlichkeit

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Die Durchführung der Gemeindeversammlung
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§ 53 Gemeindegesetz, GemG · Öffentlichkeit

1. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.

2. Nichtstimmberechtigte haben sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. Sie dürfen unter Vorbehalt von § 62 Absatz 1 das Wort nicht ergreifen.

3. Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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