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§ 51 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verfahren bei Urnenwahl

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
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§ 51 Gemeindegesetz, GemG · Verfahren bei Urnenwahl

1. Ist eine Behörde der Einwohnergemeinde an der Urne zu wählen, so bestimmt die Gemeindeordnung, ob das Mehrheits- oder das Verhältniswahlverfahren anzuwenden ist.

2. Muss ein Behördemitglied einer anderen Gemeindebehörde angehören, so ist es durch die abordnende Behörde zu bestimmen.

3. Erstreckt sich die Zuständigkeit einer Behörde auf mehrere Gemeinden (Sekundarschulpflegen), so kann die einzelne beteiligte Gemeinde nach dem Proporzverfahren wählen, wenn ihr mindestens 3 Sitze zustehen.

4. Bestehen über die Wahlvoraussetzungen Sondervorschriften, so ist nur das Majorzverfahren zulässig

5. ...

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