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CH-BL
§ 50 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Zuständigkeit bei Gemeindewahlen
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
§ 50 Gemeindegesetz, GemG · Zuständigkeit bei Gemeindewahlen
1. Der Gemeinderat, der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der Gemeindeversammlungspräsident oder die Gemeindeversammlungspräsidentin sowie die Gemeindekommission werden durch Stimmabgabe an der Urne gewählt.
2. Bei allen übrigen Wahlen bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.