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§ 5 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Organisationstypen

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 5 Gemeindegesetz, GemG · Organisationstypen

1. Die Gemeinden haben entweder die ordentliche oder die ausserordentliche Organisation.

2. Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Gemeindebeschlüsse in der Regel an der Gemeindeversammlung gefasst. Eine Urnenabstimmung findet nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen statt.

3. Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation wählen die Stimmberechtigten eine Vertretung (Einwohnerrat), die in den im Gesetz vorgesehenen Fällen für sie handelt. Soweit sie selbst zuständig sind, äussern sie ihren Willen durch Abstimmung an der Urne.

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