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CH-BL
§ 49f Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Initiative auf Gründung einer Bürgergemeinde
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
§ 49f Gemeindegesetz, GemG · Initiative auf Gründung einer Bürgergemeinde
1. 50 handlungsfähige Bürger und Bürgerinnen oder 100 Stimmberechtigte der Einwohnergemeinde können dem Gemeinderat das Begehren stellen, die Urnenabstimmung über die Gründung einer Bürgergemeinde durchzuführen.
2. Der Gemeinderat kann die Urnenabstimmung auch von sich aus durchführen.