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§ 49e Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Inkrafttreten

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
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§ 49e Gemeindegesetz, GemG · Inkrafttreten

1. Der Gemeinderat bestimmt

a. das Inkrafttreten einer angenommenen formulierten Einführungsinitiative;

b. das Inkrafttreten eines angenommenen Gegenvorschlags;

c. das Inkrafttreten einer Gemeindeordnungsänderung, die eine angenommene nicht formulierte Einführungsinitiative umsetzt.

2. Dabei hat § 45 Absatz 2 keine Geltung.

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