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CH-BL
§ 49e Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Inkrafttreten
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
§ 49e Gemeindegesetz, GemG · Inkrafttreten
1. Der Gemeinderat bestimmt
a. das Inkrafttreten einer angenommenen formulierten Einführungsinitiative;
b. das Inkrafttreten eines angenommenen Gegenvorschlags;
c. das Inkrafttreten einer Gemeindeordnungsänderung, die eine angenommene nicht formulierte Einführungsinitiative umsetzt.
2. Dabei hat § 45 Absatz 2 keine Geltung.