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CH-BL
§ 49d Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Urnenabstimmung
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
§ 49d Gemeindegesetz, GemG · Urnenabstimmung
1. Die Urnenabstimmung über eine Einführungsinitiative und gegebenenfalls über den Gegenvorschlag hat innert 1½ Jahren seit Einreichung der Einführungsinitiative zu erfolgen.
2. Hat das Volk einer nicht formulierten Einführungsinitiative Folge gegeben, so hat die Gemeindeversammlung innert 1 Jahr im Sinne des Begehrens zu beschliessen.