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CH-BL
§ 49c Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gegenvorschlag
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
§ 49c Gemeindegesetz, GemG · Gegenvorschlag
1. Die Gemeindeversammlung kann die Beratung der Einführungsinitiative ausstellen und den Gemeinderat beauftragen, ihr innert eines halben Jahres einen Gegenvorschlag zur Einführungsinitiative zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
2. Der Gegenvorschlag muss formuliert sein und enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag zur Änderung der Gemeindeordnung.
3. Der Gemeinderat kann auch von sich aus der Gemeindeversammlung einen Gegenvorschlag zur Einführungsinitiative zur Beschlussfassung unterbreiten.