Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 49c Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gegenvorschlag

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49c Gemeindegesetz, GemG · Gegenvorschlag

1. Die Gemeindeversammlung kann die Beratung der Einführungsinitiative ausstellen und den Gemeinderat beauftragen, ihr innert eines halben Jahres einen Gegenvorschlag zur Einführungsinitiative zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

2. Der Gegenvorschlag muss formuliert sein und enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag zur Änderung der Gemeindeordnung.

3. Der Gemeinderat kann auch von sich aus der Gemeindeversammlung einen Gegenvorschlag zur Einführungsinitiative zur Beschlussfassung unterbreiten.

← § 49b Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 49d Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →