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§ 49b Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verfahren

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
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§ 49b Gemeindegesetz, GemG · Verfahren

1. Der Gemeinderat erstattet der Gemeindeversammlung zu einer gültig zustandegekommenen Einführungsinitiative innert eines halben Jahres seit Einreichung Bericht und stellt Antrag.

2. Die Gemeindeversammlung erklärt eine unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Einführungsinitiative für ungültig.

3. Sie kann für die Urnenabstimmung eine Empfehlung zur Annahme oder zur Ablehnung der Einführungsinitiative abgeben.

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