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§ 49a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Initiative auf Einführung des Initiativrechts sowie auf Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation (Einführungsinitiative)

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
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§ 49a Gemeindegesetz, GemG · Initiative auf Einführung des Initiativrechts sowie auf Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation (Einführungsinitiative)

1. 10% der Stimmberechtigten können das formulierte oder nicht formulierte Begehren stellen (Einführungsinitiative) auf Einführung

a. * des Initiativrechts;

b. * der ausserordentlichen Gemeindeorganisation.

2. Bei mehr als 5'000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.

3. Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag zur Änderung der Gemeindeordnung.

4. Mit dem nicht formulierten Begehren wird der Gemeindeversammlung beantragt, die Gemeindeordnung im Sinne des Begehrens zu ändern.

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