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§ 49 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Fakultatives Referendum

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
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§ 49 Gemeindegesetz, GemG · Fakultatives Referendum

1. Ein Beschluss der Gemeindeversammlung wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies 10% der Stimmberechtigten verlangen. Bei mehr als 5'000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.

2. Das Begehren ist innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung einzureichen. Für die Berechnung der Frist gilt sinngemäss das Gesetz über die politischen Rechte.

2bis. Die Urnenabstimmung über einen Ablehnungsbeschluss erfolgt über diejenige Fassung des Geschäfts, die in der Schlussabstimmung abgelehnt worden ist.

3. Vom Referendum sind ausgenommen

a. * Beschlüsse über Budget, Nachtragskredite zum Budget, Rechnung und Steuerfuss;

b. Wahlen;

c. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

d. * ...

e. Verfahrensbeschlüsse (Protokollgenehmigung, Behandlungsreihenfolge, Eintreten, Rückweisung, Kenntnisnahme, Erheblicherklärung und dgl.).

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