Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 48 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Obligatorisches Referendum

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 Gemeindegesetz, GemG · Obligatorisches Referendum

1. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung unterliegen der Urnenabstimmung

a. die Gemeindeordnung sowie deren Änderungen,

abis. * der Vertrag über eine gemeinsame Behörde

b. * der Vertrag über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde;

c. die Aufteilung oder die Erweiterung der Einwohnergemeinde,

d. die Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde,

e. die Grenzänderungen,

f. die Änderung des Gemeindenamens.

← § 47a Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 49 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →