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CH-BL
§ 48 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Obligatorisches Referendum
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
§ 48 Gemeindegesetz, GemG · Obligatorisches Referendum
1. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung unterliegen der Urnenabstimmung
a. die Gemeindeordnung sowie deren Änderungen,
abis. * der Vertrag über eine gemeinsame Behörde
b. * der Vertrag über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde;
c. die Aufteilung oder die Erweiterung der Einwohnergemeinde,
d. die Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde,
e. die Grenzänderungen,
f. die Änderung des Gemeindenamens.