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§ 47a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Initiativrecht

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
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§ 47a Gemeindegesetz, GemG · Initiativrecht

1. Die Einwohnergemeinden können durch die Gemeindeordnung das Initiativrecht einführen.

2. Für die Initiativen bei eingeführtem Initiativrecht gelten die §§ 122 und 123 mit Ausnahme von § 122 Absatz 2bis.

3. Zuständig anstelle des Einwohnerrats ist die Gemeindeversammlung.

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