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CH-BL
§ 47a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Initiativrecht
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
§ 47a Gemeindegesetz, GemG · Initiativrecht
1. Die Einwohnergemeinden können durch die Gemeindeordnung das Initiativrecht einführen.
2. Für die Initiativen bei eingeführtem Initiativrecht gelten die §§ 122 und 123 mit Ausnahme von § 122 Absatz 2bis.
3. Zuständig anstelle des Einwohnerrats ist die Gemeindeversammlung.