§ 47 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Befugnisse der Gemeindeversammlung
§ 47 Gemeindegesetz, GemG · Befugnisse der Gemeindeversammlung
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Urnenabstimmung sowie derjenigen über die behördlichen Finanzkompetenzen stehen der Gemeindeversammlung die folgenden, nicht übertragbaren Befugnisse zu
1. Erlass der Gemeindeordnung;
2. * Erlass der Gemeindereglemente sowie der zugehörigen Pläne;
3. * Festsetzung der Vergütungen an die Behördemitglieder;
4. * Beschlussfassung über Grenzänderungen sowie Grenzbereinigungen von mehr als insgesamt 60 Aren;
4bis. * Kenntnisnahme des Aufgaben- und Finanzplanes;
5. * Beschlussfassung über das Budget;
6. Festsetzung des Steuerfusses;
7. * Beschlussfassung über Sondervorlagen;
7.bis * Genehmigung von Erschliessungsprojekten;
8. Beschlussfassung über Erwerb und Veräusserung von Grundstücken;
9. * ...
10. * Beschlussfassung über die Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zulasten der Gemeinde;
11. * Beschlussfassung über Nachtragskredite;
12. * ...
13. * Beschlussfassung über die Beteiligung der Gemeinde an privaten, öffentlichen oder gemischten Unternehmungen;
14. * ...
14bis. * Genehmigung von Verträgen mit reglementswesentlichem Inhalt;
14ter. * Genehmigung von Verträgen mit anderen Gemeinden über die Einsetzung gemeinsamer Amtsstellen, gemeinsamer, ständiger, beratender Kommissionen, gemeinsamer Behörden oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
14quater. * Genehmigung der Statuten von Zweckverbänden und Anstalten;
15. * Genehmigung der Jahresrechnung;
16. * Oberaufsicht über alle Gemeindebehörden und Verwaltungszweige;
17. * Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
17bis. * Auftrag an den Gemeinderat zur Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde;
18. * Vertrag über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde sowie Genehmigung der Nebenfolgenverträge;
19. * Beschlussfassung über die Aufteilung oder die Erweiterung der Einwohnergemeinde;
20. * Beschlussfassung über die Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde;
21. * Beschlussfassung über die Änderung des Gemeindenamens.
2. Durch Gemeindereglement können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse eingeräumt werden, soweit sie nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen.