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§ 47 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Befugnisse der Gemeindeversammlung

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung - Grundsätzliches
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§ 47 Gemeindegesetz, GemG · Befugnisse der Gemeindeversammlung

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Urnenabstimmung sowie derjenigen über die behördlichen Finanzkompetenzen stehen der Gemeindeversammlung die folgenden, nicht übertragbaren Befugnisse zu

1. Erlass der Gemeindeordnung;

2. * Erlass der Gemeindereglemente sowie der zugehörigen Pläne;

3. * Festsetzung der Vergütungen an die Behördemitglieder;

4. * Beschlussfassung über Grenzänderungen sowie Grenzbereinigungen von mehr als insgesamt 60 Aren;

4bis. * Kenntnisnahme des Aufgaben- und Finanzplanes;

5. * Beschlussfassung über das Budget;

6. Festsetzung des Steuerfusses;

7. * Beschlussfassung über Sondervorlagen;

7.bis * Genehmigung von Erschliessungsprojekten;

8. Beschlussfassung über Erwerb und Veräusserung von Grundstücken;

9. * ...

10. * Beschlussfassung über die Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zulasten der Gemeinde;

11. * Beschlussfassung über Nachtragskredite;

12. * ...

13. * Beschlussfassung über die Beteiligung der Gemeinde an privaten, öffentlichen oder gemischten Unternehmungen;

14. * ...

14bis. * Genehmigung von Verträgen mit reglementswesentlichem Inhalt;

14ter. * Genehmigung von Verträgen mit anderen Gemeinden über die Einsetzung gemeinsamer Amtsstellen, gemeinsamer, ständiger, beratender Kommissionen, gemeinsamer Behörden oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;

14quater. * Genehmigung der Statuten von Zweckverbänden und Anstalten;

15. * Genehmigung der Jahresrechnung;

16. * Oberaufsicht über alle Gemeindebehörden und Verwaltungszweige;

17. * Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

17bis. * Auftrag an den Gemeinderat zur Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde;

18. * Vertrag über den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde sowie Genehmigung der Nebenfolgenverträge;

19. * Beschlussfassung über die Aufteilung oder die Erweiterung der Einwohnergemeinde;

20. * Beschlussfassung über die Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde;

21. * Beschlussfassung über die Änderung des Gemeindenamens.

2. Durch Gemeindereglement können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse eingeräumt werden, soweit sie nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen.

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