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§ 46b Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Publikation

Die Einwohnergemeinden - Aufgaben und Befugnisse
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§ 46b Gemeindegesetz, GemG · Publikation

1. Die Gemeinden führen oder bezeichnen ein amtliches Publikationsorgan. Sie publizieren darin

a. * die Einladungen zu den Gemeindeversammlungen oder zu den Einwohnerratssitzungen;

b. * die Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats oder den Hinweis, wo die Beschlüsse eingesehen werden können;

c. * Veröffentlichungen gemäss der Gesetzgebung über die politischen Rechte.

2. Sie führen eine Internetseite. Sie publizieren darauf dauernd

a. * die Gemeindeerlasse;

b. * die Verträge mit reglementswesentlichem Inhalt.

3. Die Gemeinden stellen den Bezug der Publikationen gemäss Abs. 1 in gedruckter Form sicher, wenn das amtliche Publikationsorgan ausschliesslich elektronisch veröffentlicht wird.

4. Der Gemeinderat kann Gebühren für den Bezug eines amtlichen Publikationsorgans der Gemeinde in gedruckter Form festlegen.

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