§ 46b Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Publikation
§ 46b Gemeindegesetz, GemG · Publikation
1. Die Gemeinden führen oder bezeichnen ein amtliches Publikationsorgan. Sie publizieren darin
a. * die Einladungen zu den Gemeindeversammlungen oder zu den Einwohnerratssitzungen;
b. * die Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats oder den Hinweis, wo die Beschlüsse eingesehen werden können;
c. * Veröffentlichungen gemäss der Gesetzgebung über die politischen Rechte.
2. Sie führen eine Internetseite. Sie publizieren darauf dauernd
a. * die Gemeindeerlasse;
b. * die Verträge mit reglementswesentlichem Inhalt.
3. Die Gemeinden stellen den Bezug der Publikationen gemäss Abs. 1 in gedruckter Form sicher, wenn das amtliche Publikationsorgan ausschliesslich elektronisch veröffentlicht wird.
4. Der Gemeinderat kann Gebühren für den Bezug eines amtlichen Publikationsorgans der Gemeinde in gedruckter Form festlegen.