§ 46a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie gemeinnützige Arbeit
§ 46a Gemeindegesetz, GemG · Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie gemeinnützige Arbeit
1. Reglemente können für Übertretungen ihrer Vorschriften folgende Strafen vorsehen
a. * Bussen bis maximal CHF 5'000;
b. * Ersatzfreiheitsstrafen von maximal 50 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung der Busse;
c. * gemeinnützige Arbeit bis 200 Stunden anstelle der ausgesprochenen Busse, sofern der oder die Betroffene zustimmt.
2. Bei Übertretungen durch Jugendliche sind die Art. 21 bis 24 Jugendstrafgesetz [15] sinngemäss anwendbar, wobei
a. * die maximale Bussenhöhe CHF 500 und
b. * die maximale persönliche Leistung 5 Tage beträgt.
3. Für Bussen nach den §§ 20 und 58 dieses Gesetzes sind die Bestimmungen über die Ersatzfreiheitsstrafe und die gemeinnützige Arbeit nicht anwendbar. Die maximale Bussenhöhe beträgt CHF 1'000.
4. Bei der Bemessung der Strafen und der Umrechnung von Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen oder in gemeinnützige Arbeit sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Verschulden zu berücksichtigen; in der Regel entsprechen CHF 100 Busse 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe oder 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit.