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§ 46 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeindereglemente

Die Einwohnergemeinden - Aufgaben und Befugnisse
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§ 46 Gemeindegesetz, GemG · Gemeindereglemente

1. Die Einwohnergemeinde erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen oder zweckdienlichen Reglemente.

2. Die Reglemente enthalten alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.

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