§ 45 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeindeordnung
§ 45 Gemeindegesetz, GemG · Gemeindeordnung
1. Die Einwohnergemeinde erlässt eine Gemeindeordnung. Diese regelt die grundlegende Organisation der Einwohnergemeinde.
2. Änderungen der Gemeindeordnung, die die Behördenorganisation oder das Wahlverfahren betreffen, können nur auf eine neue Amtsperiode hin eingeführt werden und sind spätestens 6 Monate vor deren Beginn zu beschliessen.
3. Gemeinsame Behörden können während der Amtsperiode eingeführt werden. Die Amtsperiode der vormals gemeindeeigenen Behörden endet auf den Zeitpunkt der Einführung der gemeinsamen Behörde hin. Deren 1. Amtsperiode dauert bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode.
4. Sie können während der Amtsperiode aufgehoben werden. Ihre Amtsperiode endet auf den Zeitpunkt ihrer Aufhebung hin. Die 1. Amtsperiode der gemeindeeigenen Behörden dauert bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode.