Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 44 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Öffentliche Ordnung

Die Einwohnergemeinden - Aufgaben und Befugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Gemeindegesetz, GemG · Öffentliche Ordnung

1. Die Gemeinde

a. * schützt die Einwohnerinnen und Einwohner vor Personen, die unangemessen lärmen, sich anstössig benehmen, Unfug treiben, streiten oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung stören;

b. * sorgt für die Beseitigung von toten und entlaufenen Tieren auf Strassen (ohne Hochleistungsstrassen).

1. * ...

2. * ...

3. * ...

4. * ...

2. Sie kann zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (Absatz 1) sowie zur Verhinderung von Straftaten und zur Beweismittelsicherung für die Strafverfolgungsbehörden

a. * einen Patrouillendienst mit den Kompetenzen gemäss den Absätzen 3 und 4 betreiben,

b. * den öffentlichen Raum nach Massgabe der Polizeigesetzgebung mit Videokameras überwachen.

3. Die Personen, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind

a. * fordern auf, ermahnen, vermitteln, schlichten und regeln;

b. * sind befugt, Privatgrundstücke zu betreten;

c. * sind befugt, die Bekanntgabe der Identität störender Personen zu verlangen und im Weigerungsfalle die Straffolgen von Art. 292 des Strafgesetzbuches anzudrohen;

d. * können gegen störende Personen, deren Verhalten als strafbar erscheint, Strafanzeige bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder beim Gemeinderat einreichen;

e. * können uniformiert werden; die Uniform muss sich deutlich von derjenigen der Polizei Basel-Landschaft unterscheiden;

f. * können aus den in § 41 Absatz 1 Buchstaben a und b Polizeigesetz umschriebenen Gründen zum Selbst- und Drittschutz mit folgenden Waffen und Geräten ausgestattet werden

1. Schlagstöcke (Art. 4 Absatz 1 Buchstabe d Waffengesetz);

2. Geräte, die nicht unter das Waffengesetz fallen (Pfefferspray usw.).

4. Besteht eine Gemeindepolizei, so verfügt diese für die Wahrung der öffentlichen Ordnung über die gemeindepolizeilichen Mittel und Kompetenzen gemäss Polizeigesetz .

5. Die Gemeinde wählt den Behördenbegriff frei, jedoch ohne den Wortbestandteil «Polizei».

6. Für den Leistungseinkauf beim Kanton gilt § 4a des Polizeigesetzes.

← § 42 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 45 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →