§ 44 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Öffentliche Ordnung
§ 44 Gemeindegesetz, GemG · Öffentliche Ordnung
1. Die Gemeinde
a. * schützt die Einwohnerinnen und Einwohner vor Personen, die unangemessen lärmen, sich anstössig benehmen, Unfug treiben, streiten oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung stören;
b. * sorgt für die Beseitigung von toten und entlaufenen Tieren auf Strassen (ohne Hochleistungsstrassen).
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2. Sie kann zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (Absatz 1) sowie zur Verhinderung von Straftaten und zur Beweismittelsicherung für die Strafverfolgungsbehörden
a. * einen Patrouillendienst mit den Kompetenzen gemäss den Absätzen 3 und 4 betreiben,
b. * den öffentlichen Raum nach Massgabe der Polizeigesetzgebung mit Videokameras überwachen.
3. Die Personen, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind
a. * fordern auf, ermahnen, vermitteln, schlichten und regeln;
b. * sind befugt, Privatgrundstücke zu betreten;
c. * sind befugt, die Bekanntgabe der Identität störender Personen zu verlangen und im Weigerungsfalle die Straffolgen von Art. 292 des Strafgesetzbuches anzudrohen;
d. * können gegen störende Personen, deren Verhalten als strafbar erscheint, Strafanzeige bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder beim Gemeinderat einreichen;
e. * können uniformiert werden; die Uniform muss sich deutlich von derjenigen der Polizei Basel-Landschaft unterscheiden;
f. * können aus den in § 41 Absatz 1 Buchstaben a und b Polizeigesetz umschriebenen Gründen zum Selbst- und Drittschutz mit folgenden Waffen und Geräten ausgestattet werden
1. Schlagstöcke (Art. 4 Absatz 1 Buchstabe d Waffengesetz);
2. Geräte, die nicht unter das Waffengesetz fallen (Pfefferspray usw.).
4. Besteht eine Gemeindepolizei, so verfügt diese für die Wahrung der öffentlichen Ordnung über die gemeindepolizeilichen Mittel und Kompetenzen gemäss Polizeigesetz .
5. Die Gemeinde wählt den Behördenbegriff frei, jedoch ohne den Wortbestandteil «Polizei».
6. Für den Leistungseinkauf beim Kanton gilt § 4a des Polizeigesetzes.