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§ 42 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Öffentliche Ordnung, Ordnungsbussen und Gemeindepolizei

Die Einwohnergemeinden - Aufgaben und Befugnisse
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§ 42 Gemeindegesetz, GemG · Öffentliche Ordnung, Ordnungsbussen und Gemeindepolizei

1. Die Gemeinden stellen die öffentliche Ordnung nach Massgabe von § 44 sicher.

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2. Die Gemeinden können nach Massgabe des Polizeigesetzes Übertretungen von Vorschriften im Ordnungsbussenverfahren ahnden.

3. Die Gemeinden können nach Massgabe des Polizeigesetzes eine Gemeindepolizei führen.

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