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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 41 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wohlfahrtspflege
Die Einwohnergemeinden - Aufgaben und Befugnisse
§ 41 Gemeindegesetz, GemG · Wohlfahrtspflege
1. Die Wohlfahrtspflege umfasst die Erstellung und den Unterhalt der dem Gemeinwohl dienenden baulichen Anlagen, die Unterstützung und Betreuung der wirtschaftlich Schwachen und Gefährdeten sowie die übrigen Massnahmen, die geeignet sind, den Zustand der Bevölkerung in geistiger, sittlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Beziehung zu heben. Dazu gehören unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen Rechts insbesondere
1. das Schulwesen,
2. das Fürsorgewesen,
3. das Strassenwesen,
4. das Gesundheitswesen,
5. die Kehrichtbeseitigung,
6. die Wasserversorgung,
7. die Abwasserbeseitigung.