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§ 40 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufgaben der Einwohnergemeinde

Die Einwohnergemeinden - Aufgaben und Befugnisse
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§ 40 Gemeindegesetz, GemG · Aufgaben der Einwohnergemeinde

1. Der Einwohnergemeinde kommen im eigenen Wirkungskreis insbesondere die folgenden Aufgaben zu

1. Sie dient der allgemeinen Wohlfahrt.

2. * Sie wahrt die öffentliche Ordnung auf dem gesamten Gemeindegebiet, ausgenommen Nationalstrassen und Hochleistungsstrassen.

3. Sie gibt sich im Rahmen der Gesetzgebung die zweckdienliche Organisation und bestellt die Behörden, die Kontroll- und die Hilfsorgane.

4. * Sie führt einen auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalt.

2. Die Einwohnergemeinde erfüllt ferner alle Aufgaben, die ihr durch den Bund oder den Kanton übertragen werden.

3. Hat sich eine Bürgergemeinde gemäss § 134 aufgelöst, so übernimmt die Einwohnergemeinde die Aufgaben der Bürgergemeinde.

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