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§ 4 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Oberstes Organ

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 4 Gemeindegesetz, GemG · Oberstes Organ

1. Oberstes Organ der Gemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Gemeinde Stimmberechtigten.

2. Die Stimmberechtigten entscheiden an der Gemeindeversammlung oder durch Abstimmung an der Urne.

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