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CH-BL
§ 39 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Angehörige der Einwohnergemeinde
Die Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
§ 39 Gemeindegesetz, GemG · Angehörige der Einwohnergemeinde
1. Angehörige der Einwohnergemeinde sind sämtliche Personen, die in ihr Niederlassung haben.