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§ 39 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Angehörige der Einwohnergemeinde

Die Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 39 Gemeindegesetz, GemG · Angehörige der Einwohnergemeinde

1. Angehörige der Einwohnergemeinde sind sämtliche Personen, die in ihr Niederlassung haben.

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