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§ 38 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Grenzänderung, Grenzbereinigung

Die Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 38 Gemeindegesetz, GemG · Grenzänderung, Grenzbereinigung

1. Einwohnergemeinden können ihre gemeinsame Grenze mit Genehmigung des Landrates ändern oder sie mit Genehmigung des Regierungsrates bereinigen.

2. Grenzänderungen sind flächengleiche oder -ungleiche Gebietsabtausche von mehr als insgesamt 10 Hektaren.

3. Grenzbereinigungen sind flächengleiche oder -ungleiche Gebietsabtausche bis zu insgesamt 10 Hektaren.

4. Der Landrat kann eine flächengleiche Grenzbereinigung bis zu insgesamt 10 Hektaren anordnen, sofern sie sich aufgrund der für die Vermessung und die Planung geltenden Vorschriften aufdrängt und sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen können.

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