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§ 37 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gebiet der Einwohnergemeinde

Die Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 37 Gemeindegesetz, GemG · Gebiet der Einwohnergemeinde

1. Die Einwohnergemeinde umfasst das in den genehmigten Plänen festgelegte Gebiet. Wo keine genehmigten Pläne bestehen, gilt die ausgemarkte Grenze.

2. Auf ihrem Gebiet kommt der Einwohnergemeinde die Gebietshoheit zu.

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