180
CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 36c Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Zusammenschlussvertrag
Die Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
§ 36c Gemeindegesetz, GemG · Zusammenschlussvertrag
1. Der Vertrag über den Zusammenschluss regelt insbesondere
a. die am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden;
b. den Namen und das Wappen der zusammengeschlossenen Gemeinde;
c. die Gemeindeordnung der zusammengeschlossenen Gemeinde;
d. die weitere und übergangsweise Gültigkeit bisheriger Reglemente und Verordnungen;
e. die Weiterbeschäftigung der Gemeindeangestellten;
f. den Zeitpunkt des Zusammenschlusses.