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§ 36c Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Zusammenschlussvertrag

Die Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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§ 36c Gemeindegesetz, GemG · Zusammenschlussvertrag

1. Der Vertrag über den Zusammenschluss regelt insbesondere

a. die am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden;

b. den Namen und das Wappen der zusammengeschlossenen Gemeinde;

c. die Gemeindeordnung der zusammengeschlossenen Gemeinde;

d. die weitere und übergangsweise Gültigkeit bisheriger Reglemente und Verordnungen;

e. die Weiterbeschäftigung der Gemeindeangestellten;

f. den Zeitpunkt des Zusammenschlusses.

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