§ 36b Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Unterstützung
§ 36b Gemeindegesetz, GemG · Unterstützung
1. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei Zusammenschlüssen gemäss den §§ 36a, 134a und 185.
2. Er kann auf Gesuch hin Projektkostenbeiträge für die Vorbereitung von Zusammenschlüssen in der Höhe von 50 % der bei den beteiligten Einwohnergemeinden anfallenden Ausgaben bis zu einem Betrag von maximal CHF 30'000.- pro am Zusammenschlussverfahren beteiligte Einwohnergemeinde ausrichten.
3. Projektkostenbeiträge werden grundsätzlich nur einmal pro Zusammenschlussverfahren ausgerichtet. Ausnahmsweise können weitere Projektkostenbeiträge ausgerichtet werden, wenn das Zusammenschlussverfahren erheblich länger dauert oder mehr Einwohnergemeinden umfasst, als bei der Einreichung des Gesuchs vorgesehen waren, und die Gewährung den Interessen des Kantons dient.
4. Er kann auf Gesuch hin Pauschalbeiträge für umgesetzte Zusammenschlüsse von Einwohnergemeinden bis zu einem Betrag von CHF 300'000.- pro am Zusammenschluss beteiligte Einwohnergemeinde ausrichten.
5. Pauschalbeiträge werden nur einmal pro Zusammenschlussverfahren ausgerichtet.
6. Waren eine oder mehrere an einem Zusammenschlussverfahren beteiligte Einwohnergemeinden in den dem Gesuch vorangehenden 15 Jahren an einem anderen Zusammenschlussverfahren beteiligt, können die Projektkostenbeiträge und Pauschalbeiträge angemessen reduziert werden.
7. Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 27. Juni 2019 betreffend Finanzhilfen und der Staatsbeitragsverordnung vom 17. Dezember 2019 betreffend das Verfahren finden sinngemäss Anwendung.