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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 34m Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Publikation der Erlasse
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
§ 34m Gemeindegesetz, GemG · Publikation der Erlasse
1. Die Zweckverbände und Anstalten publizieren ihre geltenden Erlasse auf den Internetseiten ihrer angeschlossenen Gemeinden.