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§ 34l Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geltung für Anstalten

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
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§ 34l Gemeindegesetz, GemG · Geltung für Anstalten

1. Für die Anstalten gelten die Bestimmungen über die Zweckverbände sinngemäss.

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