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§ 34k Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechnungsprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
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§ 34k Gemeindegesetz, GemG · Rechnungsprüfung

1. Der Zweckverband bestellt eine Rechnungsprüfungskommission. Die Statuten regeln die Mitgliederzahl und das Wahlorgan.

2. Die Rechnungsprüfungskommission prüft die gesamte Rechnungslegung des Zweckverbandes. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach den §§ 99 und 100.

3. Sie erstattet der Delegiertenversammlung sowie den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden schriftlich Bericht.

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