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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 34i Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beizug Dritter
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
§ 34i Gemeindegesetz, GemG · Beizug Dritter
1. Der Zweckverband kann zur Erfüllung von Aufgaben Dritte beiziehen. Dabei hat er mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass diese die Schweigepflicht einhalten.
2. Der Erlass von Verfügungen kann nicht an Dritte übertragen werden.