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§ 34h Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Zweckverbandsangestellte

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
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§ 34h Gemeindegesetz, GemG · Zweckverbandsangestellte

1. Der Zweckverband kann seine Angestellten öffentlich-rechtlich anstellen oder mit ihnen einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen.

2. Die Zweckverbandsangestellten unterstehen derselben Haftung sowie derselben Schweige- und Ausstandspflicht wie die Gemeindeangestellten.

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