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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 34g Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verfügungskompetenz
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
§ 34g Gemeindegesetz, GemG · Verfügungskompetenz
1. In den Statuten kann der Zweckverband ermächtigt werden, Verfügungen zu erlassen.
2. Für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.