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180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 34g Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verfügungskompetenz

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
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§ 34g Gemeindegesetz, GemG · Verfügungskompetenz

1. In den Statuten kann der Zweckverband ermächtigt werden, Verfügungen zu erlassen.

2. Für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

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