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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 34f Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verordnungskompetenz
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
§ 34f Gemeindegesetz, GemG · Verordnungskompetenz
1. In den Statuten kann der Zweckverband ermächtigt werden, ausführende Verordnungen zu bestimmten Sachgebieten zu erlassen.
2. Im Falle von Gebührenverordnungen bezeichnen die Statuten die gebührenpflichtigen Leistungen, den Kreis der gebührenpflichtigen Personen sowie den Gebührenrahmen.