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§ 34e Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Organe

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
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§ 34e Gemeindegesetz, GemG · Organe

1. Oberstes Organ des Zweckverbandes ist die Versammlung der Gemeindedelegierten.

2. Der Gemeinderat ist das Wahlorgan für die Gemeindedelegierten. Die Gemeinden können durch Reglement ein anderes Wahlorgan festlegen.

3. Die Statuten können weitere Organe vorsehen. In diesem Fall bezeichnen die Statuten deren Aufgaben sowie dasjenige Organ, das den Zweckverband vertritt.

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