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§ 34d Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Statuten

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
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§ 34d Gemeindegesetz, GemG · Statuten

1. Die Statuten des Zweckverbandes enthalten alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.

2. Die Statuten können die Übertretung ihrer Vorschriften unter Strafe stellen und dabei Bussen bis CHF 1'000 vorsehen. Die Durchführung des Strafverfahrens obliegt dem Gemeinderat des Ortes der Übertretung.

3. Statuten und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen aller beteiligten Gemeinden. Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten.

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