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§ 34c Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Zweckverbände mit ausserkantonalen Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Zweckverbände
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§ 34c Gemeindegesetz, GemG · Zweckverbände mit ausserkantonalen Gemeinden

1. Basellandschaftliche Gemeinden dürfen Zweckverbänden beitreten, die unter ausserkantonalem Recht stehen.

2. Ausserkantonale Gemeinden dürfen Zweckverbänden beitreten, die unter basellandschaftlichem Recht stehen.

3. Der Regierungsrat kann im Falle von Absatz 1 den Beitritt aus übergeordneten kantonalen Interessen ausnahmsweise untersagen.

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