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§ 34bbis Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Gemeinsame Organe
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§ 34bbis Gemeindegesetz, GemG · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Einwohnergemeinden bestellen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch Vertrag.

2. Der Vertrag regelt insbesondere

a. die Organisation und den Amtssitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie den Pikettdienst;

b. das Personalrecht inklusive des Disziplinarrechts;

c. die eigene Rechnungs- und Geschäftsprüfung;

d. die Bereitstellung der berufsmässigen Führung von Mandaten;

e. * ...

f. die Kostenverteilung unter den Gemeinden insbesondere für

1. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie von betroffenen Personen nicht bezahlbarer Entschädigungen und Spesenersatz für die Mandatsführung;

2. Rückgriffsforderungen in Haftungsfällen;

3. unrechtmässige fürsorgerische Unterbringungen.

3. Können sich die Einwohnergemeinden nicht einigen, regelt der Regierungsrat die Verhältnisse.

4. Mitglieder der Spruchkörper und Mitarbeitende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

a. dürfen nicht gleichzeitig Mitglied oder Mitarbeitende des Kantonsgerichts, ihrer Aufsichtsbehörde, des Kantonalen Sozialamtes, der Sozialhilfebehörden oder Ärztin oder Arzt der Kantonalen Psychiatrischen Dienste sein und dürfen keine Beistandschaften und Vormundschaften führen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;

b. unterstehen der Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 Absatz 1 ZGB;

c. * unterstehen nicht den §§ 21, 30, 31 Absatz 1, 32 und 32a.

5. Mitarbeitende der kommunalen Sozialdienste dürfen in der Regel in Fällen, in denen sie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Abklärungen im Sinne von § 62 Absatz 3 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches beauftragt wurden, nicht als Mandatsträger bzw. Mandatsträgerin ernannt werden.

6. Ist die Berufsbeistandschaft in der Kindes- und Erwachsenenbehörde eingegliedert, besteht die Aufgabe der Mitarbeitenden der Berufsbeistandschaft ausschliesslich in der Führung von Mandaten.

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