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§ 34b Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinsame Behörden

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Gemeinsame Organe
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§ 34b Gemeindegesetz, GemG · Gemeinsame Behörden

1. Mehrere Gemeinden können durch Vertrag anstelle der eigenen Behörde gemäss den §§ 91, 92 oder 95 eine gemeinsame Behörde einsetzen.

2. Eine gemeinsame Behörde kann nur mit basellandschaftlichen Gemeinden eingesetzt werden.

3. Die gemeinsame Behörde übt dieselben Aufgaben und Befugnisse aus wie die vormals gemeindeeigenen und untersteht denselben Bestimmungen.

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