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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 34a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinsame Kommissionen
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Gemeinsame Organe
§ 34a Gemeindegesetz, GemG · Gemeinsame Kommissionen
1. Mehrere Gemeinden können
a. durch Vertrag eine gemeinsame, ständige, beratende Kommission einsetzen;
b. durch die Gemeinderäte eine gemeinsame, nichtständige, beratende Kommission einsetzen.