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§ 34a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinsame Kommissionen

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden - Gemeinsame Organe
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§ 34a Gemeindegesetz, GemG · Gemeinsame Kommissionen

1. Mehrere Gemeinden können

a. durch Vertrag eine gemeinsame, ständige, beratende Kommission einsetzen;

b. durch die Gemeinderäte eine gemeinsame, nichtständige, beratende Kommission einsetzen.

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