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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 34 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Arten
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden
§ 34 Gemeindegesetz, GemG · Arten
1. Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit anderen Gemeinden
a. Verträge abschliessen;
b. gemeinsame Amtsstellen, Kommissionen oder Behörden einsetzen;
c. Zweckverbände oder Anstalten gründen.
2. Zweckverbände und Anstalten haben eigene Rechtspersönlichkeit.