Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 34 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Arten

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Zusammenwirken von Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Gemeindegesetz, GemG · Arten

1. Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit anderen Gemeinden

a. Verträge abschliessen;

b. gemeinsame Amtsstellen, Kommissionen oder Behörden einsetzen;

c. Zweckverbände oder Anstalten gründen.

2. Zweckverbände und Anstalten haben eigene Rechtspersönlichkeit.

← § 32a Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 34a Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →