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§ 32a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Schweigepflicht Dritter

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Gemeindeangestellte
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§ 32a Gemeindegesetz, GemG · Schweigepflicht Dritter

1. Dritte, die zur Erfüllung von Aufgaben beigezogen werden, sowie deren beauftragte oder angestellte Personen unterliegen derselben Schweigepflicht wie die Gemeindeangestellten.

2. Personen gemäss Absatz 1, die die Schweigepflicht verletzen, werden mit Haft oder Busse bis zu CHF 10'000 bestraft.

3. Das Strafverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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