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§ 32 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Sanktionen

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Gemeindeangestellte
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§ 32 Gemeindegesetz, GemG · Sanktionen

1. Bestehen in der Gemeinde keine Vorschriften über Sanktionen gegenüber Gemeindeangestellten, die ihre Pflichten verletzt haben, gilt § 15 Absätze 3 und 4 analog.

2. Aufsichtsinstanz ist der Gemeinderat.

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