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CH-BL
§ 32 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Sanktionen
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Gemeindeangestellte
§ 32 Gemeindegesetz, GemG · Sanktionen
1. Bestehen in der Gemeinde keine Vorschriften über Sanktionen gegenüber Gemeindeangestellten, die ihre Pflichten verletzt haben, gilt § 15 Absätze 3 und 4 analog.
2. Aufsichtsinstanz ist der Gemeinderat.