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CH-BL
§ 31 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Schweige- und Ausstandspflicht
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Gemeindeangestellte
§ 31 Gemeindegesetz, GemG · Schweige- und Ausstandspflicht
1. Für die Gemeindeangestellten gilt dieselbe Schweigepflicht wie für die Behördemitglieder (§ 21).
2. Ebenso gilt für die Gemeindeangestellten die Ausstandspflicht gemäss § 22, sofern es sich nicht bloss um ausführende Arbeiten handelt. Weitere Ausnahmen von der Ausstandspflicht kann der Regierungsrat beschliessen.