Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 31 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Schweige- und Ausstandspflicht

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Gemeindeangestellte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Gemeindegesetz, GemG · Schweige- und Ausstandspflicht

1. Für die Gemeindeangestellten gilt dieselbe Schweigepflicht wie für die Behördemitglieder (§ 21).

2. Ebenso gilt für die Gemeindeangestellten die Ausstandspflicht gemäss § 22, sofern es sich nicht bloss um ausführende Arbeiten handelt. Weitere Ausnahmen von der Ausstandspflicht kann der Regierungsrat beschliessen.

← § 30 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 32 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →