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§ 26 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Begriff

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Gemeindeangestellte
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§ 26 Gemeindegesetz, GemG · Begriff

1. Gemeindeangestellte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen.

2. Die Gemeinde kann ihre Angestellten auf Amtsdauer wählen, öffentlich-rechtlich anstellen oder in besonderen Fällen mit ihnen einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen.

3. Für die Lehrerinnen und Lehrer gelten die Bestimmungen des Bildungsgesetzes, des Personalgesetzes und der sich auf diese Gesetze stützenden Erlasse.

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