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§ 25 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Protokollgenehmigung

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 25 Gemeindegesetz, GemG · Protokollgenehmigung

1. Das Protokoll ist in der Regel an der folgenden Sitzung zu verlesen oder den Behördemitgliedern zur Durchsicht zu unterbreiten. Es kann ihnen auch in Abschrift zugestellt werden. Von dieser Möglichkeit dürfen indessen Behörden, die sich in einem wesentlichen Umfange mit privaten Verhältnissen befassen müssen, nicht Gebrauch machen.

2. Das Protokoll ist in einer der folgenden Sitzungen zu genehmigen.

3. Über Berichtigungen entscheidet die Behörde.

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