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§ 24 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Protokollführung

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 24 Gemeindegesetz, GemG · Protokollführung

1. Über sämtliche Sitzungen der Gemeindebehörden ist Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt dem Schreiber oder der Schreiberin der Behörde, sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen.

2. Jedes Behördemitglied kann verlangen, dass seine vom Mehrheitsbeschluss abweichende Stellungnahme im Protokoll festgehalten wird.

3. Das Protokoll ist von der vorsitzenden und von der protokollierenden Person zu unterzeichnen.

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